- Großkredit
- ⇡ Kredit eines Instituts im Sinn des KWG oder einer Institutsgruppe im Sinn des KWG an einen Kreditnehmer, der insgesamt 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Instituts bzw. der Institutsgruppe (haftendes Eigenkapital der Kreditinstitute) beträgt oder übersteigt (§§ 13 I, 13a I KWG). Mit der Fünften und Sechsten KWG-Novelle wurden die G.-Regelungen erheblich verschärft und verändert. Erst vom 1.1.2004 an müssen demzufolge alle Institute die neue G.-Schwelle von 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals beachten. Besondere Regelungen gelten für Altkredite. Zum einen müssen Kredite, die am 1.1.2004 die Obergrenze für G. überschreiten, erst mit Ablauf der nächsten drei Jahre (31.12.2006) auf die 25 Prozent- oder 20 Prozent-Grenze zurückgeführt werden. Kredite, die vor dem 31.12.2006 fällig werden, dürfen bis zum Laufzeitende die ab dem 1.1.2007 geltenden Höchstgrenzen überschreiten. Einzuhalten sind jedoch die Übergangshöchstgrenzen von 40 Prozent für einzelne G. und 30 Prozent für Kredite an Konzerngesellschaften.- Die Sechste KWG-Novelle machte im Rahmen der Großkredit-Vorschriften für ein einzelnes Institut die Unterscheidung in Nichthandelsbuchinstitute und Handelsbuchinstitute erforderlich, wobei sich die Regelungen für Nichthandelsbuchinstitute in § 13 KWG finden, Handelsbuchinstitute haben die entsprechenden Regelungen des § 13a KWG anzuwenden. Für die G.-Vorschriften von Institutsgruppen ist § 13b KWG relevant.
Lexikon der Economics. 2013.